Als Grundlage für die Liegenschaftsgebühren / Abwassergebühren dient das Abwasserreglement.
Art. 67 lit. b
Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eingentümer der angeschlossenen Baute oder Anlage ist.
Art. 68 Abs. 1 lit. c
Die wiederkehrenden Gebühren werden jährlich jeweils am 31. Dezember fällig.
In der Abwasserverordnung sind die Gebührenansätze genau deklariert.
Art. 16 Abs. 1
Nach den Richtlinien des Verbands schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) berechnen sich die Einwohnergleichwerte (EW) aus der Anzahl Zimmer. Als Zimmer gelten sämtliche Wohn-, Schlaf-, Hobby- und Arbeitsräume, ausgenommen Küche, Badezimmer und WC.
Art. 16 Abs. 2
Pro Wohneinheit wird zusätzlich ein EW als Grundwert berechnet.
Art. 16 Abs. 3
Die Räume gemäss Abs. 1 mit Bodenfläche bis 25m2 werden mit 1 EW berechnet. Ab diesem Wert werden pro zusätzliche Fläche von 15m2 1 EW aufgerechnet.
Abwasserreglement
Abwasserverordnung
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