Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.
Der Aufenthaltsausweis ist befristet. Die Frist des Aufenthaltsausweise richtet sich nach der Gültigkeit des Heimatausweises (dieser wird von der Einwohnerkontrolle des Niederlassungsortes für einen ganz bestimmten Ort ausgestellt) und der Aufenthaltsdauer. Die Aufenthaltsdauer ist je nach Grund des Aufenthaltes zu bemessen.
Die Frist ist kürzer, wenn jemand eine auf ein Jahr befristete Stelle antritt, als wenn die Stelle unbefristet ist. Bei Studierenden erscheint eine Befristung auf die voraussichtliche Länge des Studiums als sinnvoll. Bei einem Schulbesuch kann auch ein Nachweis verlangt werden (z.B. Bestätigung der Schule, dass diese voraussichtlich drei Jahre dauern wird, etc.). Die fallgerechte Befristung ermöglicht es insbesondere, die Situation periodisch neu zu beurteilen und auf Änderungen zu reagieren.
Bei Fragen melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Diemtigen unter Tel. 033 681 80 20.