Abwasser

Arni-Verband

Präsident: Beat Stierli, Mösliweg 32, 3634 Thierachern
Kanalwart: Hansjürg Minnig, Rain 3, 3755 Horboden
Vorstandsmitglied: Mathias Minnig, Tiefenbach 63, 3755 Horboden
Delegierter Diemtigen: Lukas Pfäffli, Dörfli Bächlen 28, 3753 Oey

Bauwesen

Bauland Diemtigen

Die Gemeinde verfügt noch teilweise über Baulandparzellen. Diese können der folgenden Aufstellung entnommen werden: Bauland Diemtigen. Wo sich die Parzellen ca. befinden können Sie auf folgenden Situationsplänen entnehmen: Situationspläne Bauland


Bauen ausserhalb der Bauzone

Hier finden Sie eine Übersicht vom Amt für Gemeinden und Raumordnung zum Bauen ausserhalb der Bauzone. 


Bfu-Sicherheitsdelegierter

Die Gemeinde Diemtigen verfügt derzeit über keinen Bfu-Sicherheitsdelegierten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Bfu:

Bfu-Website
Bfu-Präventionstipps


Brandschutz

Für die Beurteilung von Baugesuchen im Bereich Brandschutz ist entweder unser Brandschutzexperte Marcel Zimmermann oder die GVB zuständig.

Zimmis Bau GmbH
Marcel Zimmermann
Bonderlenstrasse 53
3715 Adelboden

079 641 48 20

Gebäudeversicherung Bern (GVB)
Papiermühlestrasse 130
3063 Ittigen


0800 666 999 (kostenlos)

Nützliche Links: 
GVB
Heureka


Denkmalpflege

Amt für Kultur
Denkmalpflege des Kantons Bern
Schwarztorstrasse 31
Postfach
3001 Bern 

031 633 40 30 

Website


Bauinventar

Baudenkmäler begleiten und prägen uns im Alltag. Sie sind die baulichen, authentischen Zeugen unserer Geschichte und Kultur. Die Baudenkmäler des Kantons Bern sind in einem Bauinventar erfasst, beschrieben und bewertet. Mit dem Bauinventar stellt die Denkmalpflege den Gemeinden und Eigentümerschaften, aber auch der breiten Öffentlichkeit eine qualifizierte Gesamtschau des historischen Baubestandes im Kanton Bern zur Verfügung.

Bauinventar online


Grundbuchauszüge

Grundbuchauszüge sind gegen Kostenverrechnung beim zuständigen Grundbuchamt erhältlich. Die Kosten für einen Grundbuchauszug sind abhängig vom gewünschten Auszug. Für die Gemeinde Diemtigen ist das Grundbuchamt Oberland in Frutigen zuständig. 

Grundbuchamt Oberland
Dienststelle Frutigen
Amthausgasse 4
3714 Frutigen

031 635 23 79

Öffnungszeiten (Schalter und Telefon)
09:00 bis 11:45 Uhr sowie 13:30 bis 16:30 Uhr (Mo. - Fr.)


Geometer

Häberli + Toneatti AG
Oberlandstrasse 13
3700 Spiez

033 655 30 40

Nachführungsgeometer: Peter Dütschler 


Geoportal

Im Geoportal können viele nützliche Informationen für das Ausfüllen der Baugesuchsformulare abgerufen werden.


RegioGIS

Mit dem RegioGIS kann man auf praktische Weise Situationspläne ausdrucken. 


Einsprachen bei Baugesuchen

Frist 

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu laufen (Art. 31 Abs. 1 BewD). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag vor 24.00 Uhr von einer schweizerischen Poststelle abgestempelt wurde. Die Frist ist eine sogenannte Verwirkungsfrist, d.h. sie ist nicht verlängerbar und wer nicht innert der Frist handelt, kann sich nicht mehr als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligen.

Form

Die Einsprachen müssen schriftlich, begründet und im Doppel bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden (Art. 31 Abs. 2 BewD). Die Einreichung in einfacher Ausfertigung ist ein verbesserlicher Mangel, d.h. das Doppel kann auch noch nach Fristablauf nachgereicht werden. Die Begründung muss aber innert der Frist geliefert werden. Es gilt Folgendes: Die Einsprache muss so abgefasst sein, dass daraus mindestens sinngemäss entnommen werden kann, dass der Absender Einsprache erheben will (eine falsche Bezeichnung schadet nicht), gegen welches Baugesuch sie sich richtet und aus welchen Gründen Einsprache erhoben wird. Wo es nicht offensichtlich ist, muss auch dargetan werden, weshalb der Einsprecher in Bezug auf die betreffende Rüge in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Im Übrigen werden aber an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt, jedenfalls wenn es sich um Eingaben von Laien, d.h. von Nichtanwälten handelt. Auch bei Laien muss aus der Einsprache hervorgehen, inwiefern das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen soll.


Rechtsverwahrungen bei Baugesuchen

Zweck

Eine Einsprache dient dazu, die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Die Wahrung von Privatrechten ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (= Verwaltungsverfahren). Hierzu sind die Zivilgerichte zuständig. Hingegen ist es für den Baugesuchsteller nützlich zu wissen, mit welchen zivilrechtlichen Forderungen er im Falle der Ausführung des Bauvorhabens rechnen muss. Dazu dient die Rechtsverwahrung. Sie bezweckt, nach der Umschreibung von Art. 32 BewD, die "Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über die Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten." Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist befugt, wer zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.

Anmeldung

Die Anmeldung einer Rechtsverwahrung hat also lediglich die Bedeutung einer schriftlichen Mitteilung. Im weiteren Baubewilligungsverfahren kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Insbesondere ergibt sich aus der Anmeldung einer Rechtsverwahrung allein keine Legitimation zur Baubeschwerde. Im Bauentscheid ist auf die Rechtsverwahrung nur hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f. BewD). Die Baubewilligungsbehörde hat aber nicht darüber zu befinden, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Es ist deshalb nicht möglich, Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung zu formulieren, die sich auf eine Rechtsverwahrung eines Nachbarn stützen.

Es besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung. Der privat-rechtliche Ansprecher riskiert aber bei Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung, also bei Unterlassung der Rechtsverwahrung, die Herabsetzung seiner Ansprüche nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Treu und Glauben, Schadenminderungspflicht).


Lastenausgleich bei Baugesuchen

Zweck

Die Bestimmungen über den Lastenausgleich im bernischen Baurecht verpflichten den Grundeigentümer, der zum Nachteil eines benachbarten Grundeigentümers einen baulichen Sondervorteil erhält und ausnützt, den Minderwert des Nachbargrundstückes auszugleichen (Art. 30 f. BauG).

Aus der Sicht des Berechtigten ist der Lastenausgleichsanspruch an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Den baurechtlichen Sondervorteil (z.B. durch eine Ausnahmebewilligung oder eine Überbauungsordnung)
  • Die bauliche Nutzung des Sondervorteils
  • Die erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten
  • Die rechtzeitige und formgerechte Anmeldung und gegebenenfalls die Einklagung des Anspruchs

Anmeldung

Beansprucht ein Bauvorhaben einen Sondervorteil, so ist in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn darauf und auf die Möglichkeit des Lastenausgleichs hinzuweisen. In der Praxis wird beispielsweise auf die beanspruchte Ausnahme aufmerksam gemacht.

In der Publikation resp. der Mitteilung werden die Nachbarn aufgefordert, allfällige Lastenausgleichsbegehren während der Einsprachefrist oder der in der Mitteilung genannten besonderen Frist anzumelden (Art. 31 BauG). Bei der Bekanntmachung ist zudem darauf hinzuweisen, dass Lastenausgleichsansprüche, welche der Gemeindebehörde nicht innert der genannten Frist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Die Anmeldung des Anspruchs ist zu begründen. Die Begründung sollte angeben, welcher Sondervorteil zu einer Schädigung des Ansprechers führt. Der Zweck der Anmeldung von Lastenausgleichsbegehren besteht in der Information des Bauherrn über mögliche finanzielle Risiken. Er soll die Möglichkeit haben, diesen mit Projektänderung oder Verzicht auf das Vorhaben aus dem Weg zu gehen.

Einklagung des Anspruchs

Denjenigen, welche eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, zeigt die zuständige Gemeindebehörde den Baubeginn (nach der Schnurgerüstabnahme oder der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn) an (Art. 31 Abs. 2 und 3 BauG, Art. 47 Abs. 4 BewD). Diese Mitteilung sollte mit Gerichtsurkunde oder eingeschriebenem Brief erfolgen, weil von diesem Zeitpunkt an eine Frist von drei Monaten läuft, um den Anspruch bei der (örtlich zuständigen) Enteignungsschätzungskommission einzuklagen. Wird die Frist nicht eingehalten, verwirkt der der Anspruch (Art. 31 Abs. 4 BauG). Das Klageverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Erst in diesem Verfahren (und nicht schon im Baubewilligungsverfahren) gilt es abzuklären, ob die materiellen Voraussetzungen des Lastenausgleichs erfüllt sind. Ebenfalls ist die Höhe der allfällig zu leistenden Entschädigung festzusetzen.


Gegen den Entscheid der Enteignungsschätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht appelliert werden.


Rechtsmittel bei Baugesuchen 

Ein Bauentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden (Art. 40 BauG).

Eine Beschwerde ist in vier Exemplaren einzureichen. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel (insbesondere der angefochtene Entscheid) sind beizulegen (Art. 32 VRPG).


Kommunale, gesetzliche Grundlagen Bauwesen

Die letzte Ortsplanung der Gemeinde Diemtigen fand im 2011 statt. Das Baureglement, die Zonenpläne, die Schutzzonenpläne sowie die Zonenpläne Naturgefahren weisen den Stand der letzten Ortsplanung auf. Die verschiedenen Pläne haben seit der letzten Ortsplanung diverse Änderungen erfahren. Die erfolgten Änderungen sind unterhalb der entsprechenden Aufstellungen ersichtlich. 

Baureglement


Nutzungspläne

Schutzzonenpläne

Schutzzonenpläne Gewässerraum

 

Zononenplan Nr. 1


Änderung 09.03.2017, Camping Rössli, Oey


Änderung 24.03.2017, Naturparkkäserei, Ansmatte, Oey


Änderung 20.10.2017, Naturparkkäserei, Ansmatte, Oey 

Zonenplan Nr. 2

Änderung 08.10.2012, Zelgli, Diemtigen

Änderung 12.01.2021, Schulhaus Bächlen

Änderung 22.11.2012, Ried, Diemtigen


Zonenplan Nr. 3


Änderung 13.04.2017, Schulhaus Horben 


Zonenplan Nr. 4 


Änderung 05.03.2014, Sodmatte, Entschwil 

Änderung 12.01.2021, Schulhäuser Riedern und Entschwil 

Zonenplan Nr. 5


Änderung 16.08.2019, Beschneiung Grimmialp

Änderung 12.01.2021, Schulhaus Schwenden


Zonenpläne Naturgefahren 


Überbauungsordnungen

UeO Nr. 2 Rothbad


Änderung 08.07.2011


Änderung 29.08.2016


Änderung 26.02.2019


UeO Nr. 3 Ried


Änderung 22.11.2012


Änderung 05.01.2015


UeO Nr. 5 Allmiried


Änderung 24.08.2015


Änderung 21.12.2018


UeO Nr. 6A Winteregg


UeO Nr. 12 Ferienhauszone Springenboden


Änderung 25.07.2012


UeO Nr. 22 Camping Eggmatte


Änderung 16.09.2013


Änderung 18.12.2017


UeO Nr. 25 Sportgebiet Wiriehorn 


UeO Nr. 28 Zufahrt oberer Horboden, Detailerschliessung

UeO Erschliessung Eggmatte Schwenden

 

Energie

Energieberatung Oberland-West

Regionale Energieberatung Thun Oberland-West
Industriestrasse 6
Postfach 733
3607 Thun

033 225 22 90

Website
 

Dienstleistungen der regionalen Energieberatung

  • Vorgehensberatung bei Gebäudesanierungen und Heizungsersatz
  • Beratung zur Nutzung erneuerbarer Energie
  • Erläuterungen zu Förderprogrammen
  • Abgabe von Informationsmaterial
  • Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Schulungen, Referaten, Zeitungsartikeln und Radiobeiträgen
  • Fachliche Begleitung von Gemeindebehörden in energierechtlichen Fragen
  • Gratis-Ausleihe von Strommessgeräten für den Haushaltsbereich
  • Gratis-Ausleihe eines Tischmessgeräts zur Überwachung des Raumklimas (CO², Feuchte und Temperatur)

Telefonische Beratungen oder im Büro bis zur Dauer einer Stunde sind kostenlos. Für Baugesuche vor Ort (Dauer bis zu drei Stunden) wird eine Pauschale erhoben. Die genauen Kosten können Sie auf der Website der regionalen Energieberatung entnehmen.


Entsorgung 

Abfallgrundgebühr

Gemäss Artikel 14 der Gebührenverordnung kostet die Abfallgrundgebühr  CHF 30.00 / Wohnung inkl. MwSt. Die Kosten werden den Grundstückeigentümer/-innen verrechnet. 


Schlachtabfallentsorgung

Gemäss Artikel 13 der Gebührenverordnung wird für die Entsorgung der Schlachtabfälle dem Anlieferer eine Gebühr nach folgendem Ansatz verrechnet: Entsorgungskosten der Gemeinde plus CHF -.02 / kg.


Statistik zur Abfallentsorgung

Einwohner per 31.12.2017 = 2'226

Kehrichtart Gesamttotal in Tonnen Pro Kopf in Tonnen
Hauskehricht 406'670 182.69
Sperrgut 480 0.22
Glas 87'920 39.50
Papier 89'240 40.09
Karton 15'680 7.04
Grüngut 146'380 65.76
Tiermist 8'570 3.85
Total 754'940 339.15

TEXAID: Sammelmenge

Texaid sorgt für eine ökologisch sinnvolle und professionelle Weiterverwertung der gesammelten Alttextilien und verpflichtet sich, die Standards des Textilrecyclings einzuhalten.

Sammelort:  2019 2018
Gemeinde Diemtigen: 16'538 kg 13'834 kg
Kanton Bern ca: 115'000 kg 115'000 kg


Illegale
Abfalldeponie - Verbot von illegalen Ablagerungen 

Im Kanton Bern sind immer noch nicht bewilligte Deponien anzutreffen, welche für die bequeme und billige Entsorgung von Abfällen wie Grünabfälle, Bauabfälle usw. missbraucht werden. Aus den abgelagerten Abfällen entsteht belastetes Sickerwasser, welches zu diffusen Gewässerverschmutzungen führen kann. Stellt die Gemeindebehörde auf ihrem Gebiet eine illegale Deponie fest, ist sie rechtlich verpflichtet, die Wiederherstellung des legalen Zustandes zu veranlassen. Unter Mithilfe der Polizei sucht die Behörde nach der Täterschaft. Die illegale Deponie wird auf Kosten der Verursacher entfernt. Kann die Gemeindebehörde keine Täterschaft ermitteln, ist sie verpflichtet laut kantonalem Abfallgesetz, Art. 21, die Ablagerungen auf Kosten des Steuerzahlers zu räumen. Wir bitten die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Diemtigen, den Abfall (Grünabfälle, Bauabfälle, Mist, Asche usw.) nicht im nächsten Wald zu entsorgen. Die Aufhebung solcher illegalen Deponien kostet die Steuerzahler viel Geld und belastet den Finanzhaushalt einer Gemeinde unnötig.


Verbrennen von Abfall 

Das Feuern im Freien ist in der Schweiz erlaubt, sofern nicht zu viel Rauch entsteht und das richtige Material verwendet wird: unbehandeltes trockenes Holz, natürliche und trockene Wald-, Feld-, und Gartenabfälle.

Wird feuchtes oder behandeltes (imprägniertes, gebeiztes, gestrichenes etc.) Holz im Freien, ausserhalb von Anlagen mit Rauchgasreinigung verbrannt, werden grosse Mengen an Feinstaub, Russpartikeln und anderen Gasen freigesetzt. Diese Stoffe wirken lungenschädigend und sind zum Teil krebserregend. Das ist auch bei Kartongeschirr, farbigen Papierservietten oder Plastikverpackungen nicht anders. Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist deshalb in der Schweiz grundsätzlich verboten.

Das Verbrennen im Freien kann durch den Kanton oder die Gemeinden ganz verboten werden. Beispielweise wenn regelmässig ganze Talschaften oder benachbarte Wohngebiete eingenebelt werden oder die Inversionswetterlage es nicht zulässt.

Die kantonalen Umweltfachstellen haben Merkblätter zum Thema „Feuer im Freien“ herausgegeben. Um ausnahmsweise Schlagabraum zu Verbrennen, ist vorgängig von der zuständigen Waldabteilung oder dem Revierförster eine schriftliche Bewilligung einzuholen. 


Umwelt & Landschaft

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) 

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privat-rechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt. Ziel ist es, bis 2019 ein schweizweites amtliches Informationssystem zu erstellen.

Seit anfangs 2016 können 11 der 18 Themen des ÖREB-Katasters in allen Gemeinden des Kantons Bern eingesehen werden. Für die Einführung der gemeindespezifischen Themen (z.B. Raumplanung, Waldgrenzen, etc.) wurde ein etappiertes Vorgehen gewählt. Seit dem 15.03.2018 ist die Gemeinde Diemtigen öffentlich im ÖREB-Kataster aufgeschaltet. 

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern in Form einer dynamischen Karte eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle aus dem RegioGIS ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden. 

Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie beim schweizerischen Katasterwesen. Bei allfälligen Fragen oder Unklarheiten dürfen Sie sich bei der Bauverwaltung Diemtigen melden.


Exkurs Raumplanung

Die Raumplanung kennt verschiedene Betrachtungsweisen:

  • Raumtypen
    • Naturgeografisch (z. B. Jura, Mittelland, Alpen)
    • Problemorientiert (z. B. Städte und Agglomerationen, ländliche Gebiete ausserhalb des Baugebiets, Talgebiet, Berggebiete)
  • Bevölkerung
  • Natürliche Umwelt
    • Relief
    • Boden
    • Klima/Luft
    • Wasser
    • Vegetation
    • Tierwelt
    • Landschaftsbild
  • Wirtschaft
    • Primärer Sektor (Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei)
    • Sekundärer Sektor (Bergbau, Industrie und verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Energiewirtschaft, Umweltschutz)
    • Tertiärer Sektor (Dienstleistungen, Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr, Gastgewerbe und öffentliche Dienste)
  • Infrastruktur
  • Siedlung

Feuerbrand

Der Feuerbrand ist eine sehr gefährliche Bakterienkrankheit des Kernobstes (Apfel, Birnen und Quitten) und verschiedener Zier- und Wildgehölze (z. B. Weissdorn, Cotoneaster, Mispel, Vogelbeere, Feuerdorn). 

Der Krankheitserreger, das Bakterium Erwinia amylovora, zerstört lebenswichtige Gewebe unter der Rinde. Triebe sterben ab und verfärben sich dunkelbraun bis schwarz (daher der Name "Feuerbrand"). Bei feucht-warmem Wetter tritt aus befallenen Trieben Bakterienschleim aus. Dieser Bakterienschleim wird durch Insekten und Vögel übertragen. Die Bakterien werden so sehr rasch und weit auf andere Wirtspflanzen verbreitet. Über offene Stellen (Blüten oder Wunden durch Schnitt und/oder Holzschlag) dringen die Bakterien in den Bau ein und können sich dort sehr rasch vermehren und ausbreiten. Ein befallener Baum kann innerhalb einer Vegetationsperiode absterben.

Wegen seiner Gefährlichkeit wurde der Feuerbrand zur gemeingefährlichen Krankheit erklärt. Es besteht Melde- und Bekämpfungspflicht (Pflanzenschutzverordnung PSV, SR 916.20)

Was können wir tun? 

  • Verdächtige Pflanzen nicht berühren, es besteht Verschleppungsgefahr
  • Keine Pflanzen selbst abschneiden, einschicken oder vorbeibringen
  • Werkzeuge sind nach jeder Wirtspflanze zu desinfizieren (z. B. Obstbaumschnitt im Winter)
  • Beobachten Sie die gefährdeten Pflanzen in den Sommermonaten nach dem Abblühen
  • Bei Neubepflanzung auf Feuerbrand-Wirtspflanzen verzichten

Falls Sie verdächtige Pflanzen finden, melden Sie dies sofort beim Forstrevier Diemtigtal, Kyra Pauli, +41 79 529 50 58.

Weitere Informationen zum Feuerbrand finden sich auf der Website des Bundes oder auf der Website des Kantons Bern. 

Merkblatt Feuerbrand im Hausgarten


Kaminfeger

Für Diemtigen ist folgendes Kaminfegergeschäft zuständig:

Bieri Kaminfegergeschäft GmbH
Daniel Bieri
Burgholz 74
3753 Oey

033 657 01 11

Website 


Ölfeuerungskontrollen

Gemäss Artikel 19 der Gebührenverordnung beträgt die Ölfeuerungskontrollgebühr für:
- einstufige Brenner CHF 85.00 (ohne MwSt.)
- mehrstufige Brenner CHF 103.00 (ohne MwSt.)


Wildhüter

Der Wildhüter der Gemeinde Diemtigen ist:

Remo Tännler
Nr. 079 470 39 98

Oder über die Eingabe der Nummer 0800 940 100 und auf Ansagetext warten. Sobald Sie die Stimme hören, unaufgefordert die Nummer 3334 wählen.


Ausscheidung Gewässerräume

Zurzeit laufen in der Gemeinde Diemtigen die Arbeiten zur Ausscheidung der Gewässerräume. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Der Gemeinde ist es wichtig, dass durch die Ausscheidung der Gewässerräume der Leidensdruck bei den Grundeigentümer/-innen und Bewirtschafter/-innen nicht zu hoch wird. Deshalb setzt sich die Arbeitsgruppe stark für die Interessen dieser ein. Die Gewässerräume sollen den Gewässern entsprechend ausgeschieden werden.

Am Anlass der Bauernvereinigung Niedersimmental vom 12.02.2018 konnte bereits einige Informationen übermittelt werden. Seither wurden die Gewässerräume aufgenommen, bewertet und teilweise fotodokumentarisch aufgenommen. Am Anlass der Bauernvereinigung Niedersimmental vom 12.02.2019 und am Informationsanlass zur Mitwirkung vom 28.02.2019 konnte die Bevölkerung wiederum informiert werden. Die öffentliche Mitwirkung fand vom 21.02.2019 bis und mit 25.03.2019 statt. Die Mitwirkungseingaben werden überprüft und die Unterlagen dem Kanton zur Vorprüfung zugestellt. Die öffentliche Auflage fand vom 03.09.2020 bis 05.10.2020 statt. Es ging einzig eine Rechtsverwahrung ein. An der Gemeindeversammlung vom 28.11.2020 können die Unterlagen abgesegnet werden und dann dem Kanton zur Prüfung zugestellt werden. 

Arbeitsgruppe Gewässerraum:

Andreas Gerber, Präsident / GR Ressort Landwirtschaft
Seebergstrasse 25, 3756 Zwischenflüh
 
Oliver Haueter, GR Ressort übriger Tiefbau, Energie, Verm. 
Lengg 27, 3753 Oey
 
Fritz Wymann, GR Ressort Bau und Planung
Zelgli 2, 3754 Diemtigen
 
Bernhard Meyer, Präsident Schwellenkorporation Diemtigtal
Entschwil 80, 3755 Horboden
 
Ueli Luginbühl, Präsident Bauernvereinigung Niedersimmental
Riedern 78, 3755 Horboden
 
Beat Kälin, Ortsplaner / Ecoptima AG
Spitalgasse 34, 3001 Bern
 
Kevin von Wartburg, Ecoptima AG
Spitalgasse 34, 3001 Bern
 
Christian Wüst, Gemeindeschreiber
Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey
 
Peter Staub, Sekretariat / Bauverwalterin
Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey

Immissionsschutz

Der Begriff Immissionsschutz dient als Sammelbegriff für diejenigen Massnahmen, die darauf abzielen, eine der folgenden vier Formen von Einwirkungen zu vermeiden bzw. einzudämmen:

  • Luftverschmutzung, das heisst Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft (einschliesslich Gerüche)
  • Lärm, das heisst unerwünschter Schall
  • Erschütterungen, das heisst wahrnehmbare Schwingungen des Bodens
  • Nichtionisierende Strahlen, als
    • elektrische und magnetische Felder (Elektrosmog) oder als
    • künstlich erzeugtes Licht und Lichtreflexionen (Lichtverschmutzung),

gelten auch als Strahlen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG). Bezüglich der ionisierenden Strahlen verweist das USG auf die Strahlenschutz- und Atomgesetzgebung.


Umweltschutzfachstellen

Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hierfür geeignete bestehende Amtsstellen (Art. 42 USG). Im Bereich Immissionsschutz sind im Kanton Bern folgende Amtsstellen als Fachstelle bezeichnet:

  • Amt für Umwelt und Energie
    • Luftreinhaltung
    • Lärmschutz bei Industrie- und Gewerbebetrieben
    • Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen (Elektrosmog)
    • Lichtverschmutzung
  • Tiefbauamt
    • Strassenlärm
  • Amt für öffentlichen Verkehr
    • Eisenbahn- und Fluglärm
  • Kantonspolizei
Wappen